Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. August 2020, 14:18 Uhr
Es besteht für jedermann ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, siehe Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006. Nach BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des BayUIG Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (BayUIG Art. 3 Abs. 1 Satz 2)
Umfang
Nach BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1 besteht nur ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, kein Anspruch auf Beschaffung der Informationen.
Normen
- BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>