Anpassung an den Flächennutzungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Öffentliche Planungsträger, die nach {{BauGB 4}} oder {{BauGB 13}} beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan nach {{BauGB 7}}…“) |
(→Normen) |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{BauGB 7}} | + | * {{BauGB 7}} [[Anpassung an den Flächennutzungsplan]] |
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Flächennutzungsplan]] | ||
[[Kategorie:Raumordnung]]</noinclude> | [[Kategorie:Raumordnung]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 22. Juli 2020, 22:20 Uhr
Öffentliche Planungsträger, die nach BauGB § 4 oder BauGB § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan nach BauGB § 7 Satz 1 insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.