Aktenklarheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VK Saarland 2 VK 01/19}}: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer [[Aktenführung]], sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an [[Aktenklarheit]] und [[Aktenwahrheit]] genügen muss. Die [[Grundsatz der Richtigleit der Akte|Grundsätze der Richtigkeit]] und [[Vollständigkeit der Akten]] sind zu beachten."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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* {{VK Saarland 2 VK 01/19}}: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer [[Aktenführung]], sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an [[Aktenklarheit]] und [[Aktenwahrheit]] genügen muss. Die [[Grundsatz der Richtigkeit der Akte|Grundsätze der Richtigkeit]] und [[Vollständigkeit der Akten]] sind zu beachten."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Aktenführung]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Aktenführung]]
 
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2020, 11:30 Uhr

Rechtsprechung

Vergabekammern

Siehe auch

Fußnoten

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