Aktenklarheit: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Rechtsprechung== ===Vergabekammern=== * {{VK Saarland 2 VK 01/19}}: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen e…“) |
|||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
===Vergabekammern=== | ===Vergabekammern=== | ||
− | * {{VK Saarland 2 VK 01/19}}: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer [[Aktenführung]], sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an [[Aktenklarheit]] und [[Aktenwahrheit]] genügen muss. Die [[Grundsatz der | + | * {{VK Saarland 2 VK 01/19}}: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer [[Aktenführung]], sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an [[Aktenklarheit]] und [[Aktenwahrheit]] genügen muss. Die [[Grundsatz der Richtigkeit der Akte|Grundsätze der Richtigkeit]] und [[Vollständigkeit der Akten]] sind zu beachten."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> |
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Aktenführung]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Aktenführung]] | [[Kategorie:Aktenführung]] | ||
[[Kategorie:Vergaberecht]] | [[Kategorie:Vergaberecht]] |
Aktuelle Version vom 15. Juli 2020, 11:30 Uhr
Rechtsprechung
Vergabekammern
- VK Saarland, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 VK 01/2019: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer Aktenführung, sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an Aktenklarheit und Aktenwahrheit genügen muss. Die Grundsätze der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten sind zu beachten."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>