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==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 11. Dezember 2020, 15:21 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber fertigt nach VgV § 8 Abs. 2<ref>vgl. auch VOB/A § 20 EU, SektVO § 8, KonzVgV § 6</ref> über jedes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich einen Vermerk in Textform nach BGB § 126b an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:
- den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
- die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
- die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahmeanträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,
- die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhnlich niedrig befunden wurden,
- den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und gegebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt, die Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers,
- bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,
- bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb die in § 14 Absatz 4 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen,
- gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat,
- gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,
- gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen,
- gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden, und
- gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien.
Aufbau der Dokumentation<ref>in Anlehnung an Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>
Eröffnungsvermerk
Verplichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung
Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Sachlicher Anwendungsbereich: Öffentlicher Auftrag
Keine Ausnahmen von der Vergabepflicht
Bestimmung des Schwellenwerts
Schätzung des Auftragswerts
Anzuwendende Verfahrensordnung
Wahl der Vergabeart
Eignungskriterien
Zuschlagskriterien
Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb
Angebotsverfahren
Vergabevorschlag
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A 2009 § 2
Rechtsprechung
- VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 233 f.
Links
Siehe auch
- Vergaberecht
- Öffentliche Ausschreibung
- Verhandlungsverfahren (oberhalb EU-Schwellenwerten)
- Dokumentation (Vergabe)
Fußnoten
<references/>