Vorbescheid: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Vor Einreichung des [[Bauantrag|Bauantrags]] ist nach {{BayBO 71}} Sarz 1 auf Antrag des [[Bauherr|Bauherrn]] zu einzelnen Fragen des [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ein [[Vorbescheid]] zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.<noinclude>
+
Vor Einreichung des [[Bauantrag|Bauantrags]] ist nach {{BayBO 71}} Sarz 1 auf Antrag des [[Bauherr|Bauherrn]] zu einzelnen Fragen des [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ein [[Vorbescheid]] zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die [[Bauaufsichtsbehörde]] kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BayBO 71}}
 
* {{BayBO 71}}
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
* {{BVerwG 8 S 1597/13}}: "Klagt eine Gemeinde gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheids, die unter Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden ist, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 6. Oktober 2020, 08:14 Uhr

Vor Einreichung des Bauantrags ist nach BayBO Art. 71 Sarz 1 auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 26.06.2016 - 8 S 1597/13: "Klagt eine Gemeinde gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheids, die unter Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden ist, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

<references/>