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Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 10:05 Uhr
Ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)
- bezieht sich auf ein konkretes Gebiet und stimmt teilräumliche Planungen mit den übergeordneten räumlichen Ebenen (Gesamtstadt, Region) ab,
- begründet Anpassungserfordernisse und beschreibt Ziele und Handlungsschwerpunkte,
- verfolgt einen ganzheitlichen, integrierten Planungsansatz unter Beachtung sozialer, städtebaulicher, kultureller, ökonomischer und ökologischer Handlungsfelder,
- entwickelt lösungsorientierte Maßnahmen, die über reine Tatbestände der Städtebauförderung hinausgehen,
- setzt zeitliche und inhaltliche Prioritäten,
- ist interdisziplinäre Gemeinschaftsaufgabe verwaltungsexterner und -interner Akteure,
- entsteht unter Beteiligung der Öffentlichkeit,
- erleichtert die Bündelung öffentlicher sowie privater Mittel und
- fokussiert sie auf zielgerichtete und untereinander abgestimmte Maßnahmen,
- setzt Impulse für die Stadtentwicklung und
- initiiert Akteursnetzwerke,
- ist auf kontinuierliche Fortschreibung angelegt
- und dient als langfristiger Orientierungsrahmen
- passt sich neuen Herausforderungen an und
- ist solange aktuell und hilfreich, wie Problemlagen und Entwicklungsziele fortbestehen.<ref>Quelle: https://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/SharedDocs/Publikationen/StBauF/Arbeitshilfe_ISEK.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Seite 9 f. - abgerufen am 06.07.2020 um 11:28 Uhr</ref>
Städtebauförderung
Ziele der Städtebauförderung sind:
- Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes
- Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten; Kennzeichen für solche Funktionsverluste ist vor allem ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen, wie z.B. Wohnungsleerstand oder Brachflächen in Innenstädten, insbesondere von Industrie-, Konversions- und Bahnflächen
- Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.<ref>Quelle: https://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/DE/Home/home_node.html - abgerufen am 06.07.2020 um 09:07 Uhr</ref>
Städtebauförderungsmittel des Bundes
Auf der Grundlage von GG Art. 104b stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.
Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2020 Finanzhilfen von 790 Mio.Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:
- Lebendige Zentren: 300,000 Mio. Euro
- Sozialer Zusammenhalt: 200,000 Mio. Euro
- Wachstum und nachhaltige Erneuerung: 290,000 Mio. Euro
gesamt: 790,000 Mio. Euro<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 1</ref>
Programme
Lebendige Zentren
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Lebendigen Zentren werden nach Art. 6 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.
Die räumliche Festlegung kann nach Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1, Maßnahmegebiet nach BauGB § 171b, BauGB § 171e oder BauGB § 171f , Untersuchungsgebiet nach BauGB § 141 oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.
Die Fördermittel können nach Art. 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden zur/ für
- bauliche Maßnahmen zum Erhaltdes baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
- Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
- Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierungd er Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
- Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von BauGB § 138 sowie von Immobilien-und Standortgemeinschaften.
Sozialer Zusammenhalt
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts werden nach Art. 7 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 für Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt-und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. BauGB § 171e). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.
Die räumliche Festlegung kann nach Art. 7 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Maßnahmegebiet nach BauGB § 171e Absatz3 , als Sanierungsgebiet nach BauGB § 142 oder als Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 erfolgen.
Die Fördermittel können nach Art. 7 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmenzur/ für:
- Verbesserung der Wohn-und Lebensverhältnisse, u.a. auch durch Aufwertungund Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
- Verbesserung kinder-, familien-und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
- Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft,
- Verbesserung von Angeboten für Gesundheitund Sport,
- Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
- Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement,insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure,
- Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden nach Art. 8 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.
Die räumliche Festlegung kann nach Art. 8 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Stadtumbaugebiet nach BauGB § 171b , Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach BauGB § 165 oder Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1 erfolgen.
Die Fördermittel können nach Art. 8 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für:
- städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
- die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
- Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
- die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
- die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
- die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,
- Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
- den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).
Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen
Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020:
- die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets,
- ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden"<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 3</ref>
Voraussetzung für die Förderung sind sind nach Art. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz2 gilt entsprechend.
ISEK Burgkunstadt
Der Stadtrat hat am 03.04.2012 die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) beschlossen<ref>Quelle: Burgkunstadt aktuell Juni 2013 Seite 1</ref>. Inhalt dieses Konzeptes ist es, Lösungsvorschläge für bestehende städtebauliche Missstände (z.B. Leerstände, Bevölkerungsrückgang) zu entwickeln und diese mit einem attraktiven Gesamtbild zur weiteren Entwicklung Burgkunstadts zu verbinden<ref>Quelle: Burgkunstadt aktuell Juni 2013 Seite 1</ref>. Der Stadtrat stellte dafür einen Betrag von 50.000,- € im Haushalt bereit. Der Fördersatz beträgt 60 Prozent<ref>Quelle: Burgkunstadt aktuell Juni 2013 Seite 1</ref>. Im März 2015 wurde der verlinkte Text des ISEK veröffentlicht.
Normen
Verwaltungsvorschriften
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2012 (pdf/67-KB)
Publikationen
Fachbücher
- Markus Birzer, So geht Bürgerbeteiligung - eine Handreichung für die kommunale Praxis, Bonn, Friedrich-Ebert-Stiftung 2015 - ISBN 9783958611061, Seite 82 ff. Best Practice Beispiel Buchholz
Broschüren
Links
- Informationen auf der Homepage der Stadt Burgkunstadt zur Städtebauförderung
- Städtebauliche Entwicklungskonzepte und integrierte Handlungsansätze
- Merkblatt zu den Programmen der Städtebauförderung 2012 (pdf/1460-KB)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2012 in Kraft getreten Datum: 19. April 2012
- Bund unterzeichnet Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2012
Siehe auch
Fußnoten
<references />