Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen: Unterschied zwischen den Versionen

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Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach [https://www.bdla.de/dokumente/bundesverband/nachrichten-13/2020-14/719-vv-stbauf-2020-entwurf/file Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020]:
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[[Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen]] einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach Art. 3 Abs. 1 der {{VV Städtebauförderung 2020}}:
*die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets,
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*die räumliche Abgrenzung des [[Fördergebiet|Fördergebiets]],
*ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes [[integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept]], in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigenbei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweiligeGröße der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden"<ref>[https://www.bdla.de/dokumente/bundesverband/nachrichten-13/2020-14/719-vv-stbauf-2020-entwurf/file]</ref><noinclude>
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*ein unter [[Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger]] erstelltes [[integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept]], in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden"<ref>{{VV Städtebauförderung 2020}} Art. 3</ref>
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Voraussetzung für die Förderung sind sind nach Art. 3 Abs. 2 der {{VV Städtebauförderung 2020}}  im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des [[Klimaschutz|Klimaschutzes]] bzw. zur [[Anpassung an den Klimawandel]], insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des [[Stadtgrün|Stadtgrüns]]). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden ([[Mittelbündelung]]); Satz2 gilt entsprechend.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 09:18 Uhr

Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020:

  • die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets,
  • ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden"<ref>Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 Art. 3</ref>

Voraussetzung für die Förderung sind sind nach Art. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz2 gilt entsprechend.

Normen

Grundgesetz (GG)

Verwaltungsvereinbarungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>