Ladenschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 1 C 157.79}} ([[Ladenschluss]]): "1. Eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG setzt voraus, daß das zu befriedigende Bedürfnis nur vorübergehender Natur ist (Bestätigung von BVerwG 1 C 43.77).  2. Der Inhaber einer Verkaufsstelle, die der Ladenschlußregelung des § 3 LadschlG unterliegt, wird nicht allein dadurch in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, daß einem Wettbewerber unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 LadschlG eine Ausnahmebewilligung erteilt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 14. Juni 2020, 20:57 Uhr

Normen

Allgemeinverfügungen

Außer Kraft

Ortsrecht

Burgkunstadt

Außer Kraft

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 = BVerwGE 65, 167 (Ladenschluss): "1. Eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG setzt voraus, daß das zu befriedigende Bedürfnis nur vorübergehender Natur ist (Bestätigung von BVerwG 1 C 43.77). 2. Der Inhaber einer Verkaufsstelle, die der Ladenschlußregelung des § 3 LadschlG unterliegt, wird nicht allein dadurch in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, daß einem Wettbewerber unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 LadschlG eine Ausnahmebewilligung erteilt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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