Beeinträchtigung des Ortsbildes: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:20 Uhr
Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Die das Ortsbild schützende Vorschrift des BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch BauGB § 34 wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach BauGB § 9 Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre.<ref>BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
- BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>