Nicht-eingetragener wirtschaftlicher Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 282/55}}: "Betreiben die Gesellschafter einer GmbH, ohne Firma, Sitz, Gegenstand und Gesellschaftsform gemäß § 53 GmbHG zu ändern, an einem anderen Orte ein anderes vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer Firma, die auf eine neue GmbH hinweist, deren Eintragung aber gar nicht beabsichtigt ist, so liegt darin schlüssig der Abschluß eines auf den Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft gerichteten Gesellschaftsvertrages."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 3. Juni 2020, 10:46 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 29.11.1956 - II ZR 282/55 = BGHZ 22, 240: "Betreiben die Gesellschafter einer GmbH, ohne Firma, Sitz, Gegenstand und Gesellschaftsform gemäß § 53 GmbHG zu ändern, an einem anderen Orte ein anderes vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer Firma, die auf eine neue GmbH hinweist, deren Eintragung aber gar nicht beabsichtigt ist, so liegt darin schlüssig der Abschluß eines auf den Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft gerichteten Gesellschaftsvertrages."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>