Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach {{BGB 77}} Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.<noinclude> | + | Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach {{BGB 77}} Satz 1 von Mitgliedern des [[Vorstand des Vereins|Vorstands]] sowie von den [[Liquidator des Vereins|Liquidatoren]], die insoweit zur [[Vertretung des Vereins]] berechtigt sind, mittels [[Öffentliche Beglaubigung|öffentlich beglaubigter]] Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach {{BGB 77}} Satz 2 in [[Urschrift]] oder in [[Öffentliche Beglaubigung|öffentlich beglaubigter]] Abschrift beim Gericht eingereicht werden.<noinclude> |
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:44 Uhr
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.