Urschrift: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:34 Uhr
Die Erklärung der Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Normen
- BGB § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen