Eintragungen in das Vereinsregister bei Liquidation: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht nach {{BGB 76}} Abs. 1 Satz 1 in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche g…“)
 
 
Zeile 1: Zeile 1:
Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht nach {{BGB 76}} Abs. 1 Satz 1 in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt nach {{BGB 76}} Abs. 1 Satz 2 für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. Die Anmeldung der Liquidatoren hat nach {{BGB 76}} Abs. 2 Satz 1 durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben ({{BGB 76}} Abs. 2 Satz 2). Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden ({{BGB 76}} Abs. 2 Satz 3). Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen ({{BGB 76}} Abs. 2 Satz 4). Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht nach {{BGB 76}} Abs. 3 von Amts wegen.<noinclude>
+
Bei der [[Liquidation des Vereins]] sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht nach {{BGB 76}} Abs. 1 Satz 1 in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt nach {{BGB 76}} Abs. 1 Satz 2 für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. Die Anmeldung der Liquidatoren hat nach {{BGB 76}} Abs. 2 Satz 1 durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben ({{BGB 76}} Abs. 2 Satz 2). Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden ({{BGB 76}} Abs. 2 Satz 3). Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen ({{BGB 76}} Abs. 2 Satz 4). Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht nach {{BGB 76}} Abs. 3 von Amts wegen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 76}} [[Eintragungen bei Liquidation]]
 
* {{BGB 76}} [[Eintragungen bei Liquidation]]
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Liquidation des Vereins]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:23 Uhr

Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht nach BGB § 76 Abs. 1 Satz 1 in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt nach BGB § 76 Abs. 1 Satz 2 für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. Die Anmeldung der Liquidatoren hat nach BGB § 76 Abs. 2 Satz 1 durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben (BGB § 76 Abs. 2 Satz 2). Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden (BGB § 76 Abs. 2 Satz 3). Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen (BGB § 76 Abs. 2 Satz 4). Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht nach BGB § 76 Abs. 3 von Amts wegen.

Normen

Siehe auch