Eintragungen in das Vereinsregister bei Liquidation: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:23 Uhr
Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht nach BGB § 76 Abs. 1 Satz 1 in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt nach BGB § 76 Abs. 1 Satz 2 für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. Die Anmeldung der Liquidatoren hat nach BGB § 76 Abs. 2 Satz 1 durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben (BGB § 76 Abs. 2 Satz 2). Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden (BGB § 76 Abs. 2 Satz 3). Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen (BGB § 76 Abs. 2 Satz 4). Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht nach BGB § 76 Abs. 3 von Amts wegen.