Mitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:07 Uhr
Mitgliederzahl im Bürgerverein
- Aktueller Mitgliederstand: 53 Mitglieder (Stand 30.04.2020)
Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (BGB § 72).
Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Normen
- BGB § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
- BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- BGB § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
Links
- Mitglied werden: Mitgliedsantrag