Mitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
 +
==[[Mitgliederzahl im Bürgerverein]]==
 +
{{:Mitgliederzahl im Bürgerverein}}
 +
 
==[[Bescheinigung der Mitgliederzahl]]==
 
==[[Bescheinigung der Mitgliederzahl]]==
 
{{:Bescheinigung der Mitgliederzahl}}
 
{{:Bescheinigung der Mitgliederzahl}}
  
==Mitgliederzahl im Bürgerverein==
+
==[[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]==
* Aktueller Mitgliederstand: {{Mitgliederstand}}
+
{{:Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl}}
 +
 
 +
==Normen==
 +
* {{BGB 72}} [[Bescheinigung der Mitgliederzahl]]
 +
* {{BGB 73}} [[Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl]]
 +
* {{BGB 78}} [[Festsetzung von Zwangsgeld]]
  
 
==Links==
 
==Links==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:07 Uhr

Mitgliederzahl im Bürgerverein

  • Aktueller Mitgliederstand: 53 Mitglieder (Stand 30.04.2020)

Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (BGB § 72).

Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

Normen

Links