Eintragungen in das Vereinsregister bei Insolvenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind nach {{BGB 75}} Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
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#die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
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Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (({{BGB 75}} Abs. 2 Satz 1). Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen (({{BGB 75}} Abs. 2 Satz 2).<noinclude>
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* [[Auflösung des Vereins]]
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:17 Uhr

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind nach BGB § 75 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen

  1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
  2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
  3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
  4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
  5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung (BGB § 75 Abs. 1 Satz 2).

Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden ((BGB § 75 Abs. 2 Satz 1). Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen ((BGB § 75 Abs. 2 Satz 2).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Siehe auch