Insolvenz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ({{BGB 42}} Abs. 2 Satz 1). Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als [[Gesamtschuldner]] ({{BGB 42}} Abs. 2 Satz 2).<noinclude> | Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ({{BGB 42}} Abs. 2 Satz 1). Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als [[Gesamtschuldner]] ({{BGB 42}} Abs. 2 Satz 2).<noinclude> | ||
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:15 Uhr
Der Verein wird nach BGB § 42 Abs. 1 Satz 1 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung nach BGB § 42 Abs. 1 Satz 2 die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden (BGB § 42 Abs. 1 Satz 3).
Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (BGB § 42 Abs. 2 Satz 1). Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner (BGB § 42 Abs. 2 Satz 2).
Eintragungen in das Vereinsregister bei Insolvenz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind nach BGB § 75 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
- die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
- die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
- die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung (BGB § 75 Abs. 1 Satz 2).
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden ((BGB § 75 Abs. 2 Satz 1). Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen ((BGB § 75 Abs. 2 Satz 2).