Einberufung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Mitgliederversammlung ist nach {{BGB 36}} in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zuständig für die [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] ist der vertretungsberechtigte [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] im Sinne des BGB ({{BGB 26}}), sofern die [[Satzung des Vereins]] nichts Abweichendes bestimmt.<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 2</ref> Der Vorstand hat über die Einberufung einen ordnungsgemäßen [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands|Beschluss zu fassen]].<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 2 mit Verweis auf {{OLG Schleswig 5 U 114/59}}</ref> Nach {{BGB 58}} Nr. 4 soll die Satzung Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen, unter denen die [[Mitgliederversammlung]] zu berufen ist, über die [[Form der Berufung]] und über die [[Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung|Beurkundung der Beschlüsse]].<noinclude>
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Die Mitgliederversammlung ist nach {{BGB 36}} in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. {{BGB 36}} ist wwingendes Recht ({{BGB 40}}). Zuständig für die [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] ist der vertretungsberechtigte [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] im Sinne des BGB ({{BGB 26}}), sofern die [[Satzung des Vereins]] nichts Abweichendes bestimmt.<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 2</ref> Der Vorstand hat über die Einberufung einen ordnungsgemäßen [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands|Beschluss zu fassen]].<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 2 mit Verweis auf {{OLG Schleswig 5 U 114/59}}</ref> Nach {{BGB 58}} Nr. 4 soll die Satzung Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen, unter denen die [[Mitgliederversammlung]] zu berufen ist, über die [[Form der Berufung]] und über die [[Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung|Beurkundung der Beschlüsse]].<noinclude>
  
 
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* {{BGB 26}} [[Vorstand und Vertretung]]
* {{BGB 36}} [[Berufung der Mitgliederversammlung]]
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* {{BGB 36}}<ref>Zwingendes Recht, vgl. {{BGB 40}}</ref> [[Berufung der Mitgliederversammlung]]
* {{BGB 37}}
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* {{BGB 37}} [[Berufung auf Verlangen einer Minderheit]]
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* {{BGB 40}} [[Nachgiebige Vorschriften]]
 
* {{BGB 58}} Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die [[Mitgliederversammlung]] zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
 
* {{BGB 58}} Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die [[Mitgliederversammlung]] zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
  

Aktuelle Version vom 23. Mai 2020, 15:11 Uhr

Die Mitgliederversammlung ist nach BGB § 36 in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. BGB § 36 ist wwingendes Recht (BGB § 40). Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB (BGB § 26), sofern die Satzung des Vereins nichts Abweichendes bestimmt.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2</ref> Der Vorstand hat über die Einberufung einen ordnungsgemäßen Beschluss zu fassen.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2 mit Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960 - 5 U 114/59 = NJW 1960, 1862</ref> Nach BGB § 58 Nr. 4 soll die Satzung Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Übersicht

MV-Einberufung.png

Berufung auf Verlangen einer Minderheit

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1).

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).

BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).

Eventualeinberufung

"Die Zulassung der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung durch die Satzung eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 = NJW-RR 1989, 376 Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>

Tagesordnung

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Amtlicher Leitsatz 2b</ref> "Welche Anforderungen in bezug auf die Genauigkeit der Bezeichnung zu stellen sind, ist aus dem Zweck der angeführten gesetzlichen Vorschrift, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Vorbereitung zu geben, zu entnehmen<ref>RG JW 1908, 674/675; BayObLGZ 1972, 29/33; BGB-RGRK 12. Aufl. 5. Lief. § 32 Rdnr. 7 und allgem. Meinung</ref>. Danach genügt die bloße Ankündigung „Satzungsänderungen" regelmäßig nicht, weil sie die Mitglieder völlig im Ungewissen über den Inhalt (und damit die Bedeutung) der beabsichtigten Änderungen der Satzung läßt<ref>KG JW 1934, 2161/2162; OLG Kiel JDR 24 §32 BGB Nr.2; BGB-RGRK a. a. 0.; Soergel BGB 11. Aufl. §32 Rdnr. 15; Palandt BGB 38. Aufl. § 32 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 32 Rdnr. 11; Stöber Vereinsrecht 3. Aufl. Rdnr. 181; Sauter-Schweyer S. 72 und 97; vgl. auch Reichert-Dannecker-Kühr Rdnrn. 362-364</ref>."<ref>BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196; das BayObLG hatte "lediglich in einem besonders gelagerten Fall die Tagesordnungsangabe „Satzungsänderungen" deshalb für ausreichend erachtet, weil den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich mitgeteilt worden war, daß formelle Satzungsänderungen durch Beanstandungen des Registergerichts notwendig geworden seien (BayObLGZ 1972, 29/34)</ref>.<ref>BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196</ref>

Nichtladung von Mitgliedern

Der BGH hält für den Fall, daß einzelne Vereinsmitglieder infolge einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit keine Einladung erhalten haben, einen ohne ihre Teilnahme zustande gekommenen Vereinsbeschluss - jedenfalls soweit keine weiteren Umstände (wie z.B. eine unlautere Wahlbeeinflussung) hinzukommen - für wirksam, sofern einwandfrei feststeht, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Ladung ebenso ausgefallen wäre. Hierfür genügt allerdings nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann<ref>(vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246)</ref>. Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen läßt, daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflußt hätten<ref>(vgl. RGZ 110, 194, 196 ff; 103, 6)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369 Abs. 9 ff.</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinssatzungen

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

  • OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2012 - 11 U 80/09: "Im Ansatzpunkt zutreffend weisen die Streithelferinnen darauf hin, dass in der obergerichtlichen Judikatur mehrfach ausgesprochen wurde, im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen seien – unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes – befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen<ref>vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.01.1985 - BReg 2 Z 74/84, BayObLGZ 1985, 24; KG, Beschl. v. 13.07.1971 - 1 W 1305/71, WM 1972, 758; ferner dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2007 - 6 W 35/07 (OLG-Rp 2007, 876 = RNotZ 2007, 343</ref>."<ref>Abs. 150</ref>
  • OLG Köln, Beschluss vom 10.01.1983 - 2 Wx 33/82 = Rpfleger 1983, 158
  • KG, Beschluss vom 06.12.1977 - 1 W 2603/77
  • OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960 - 5 U 114/59 = NJW 1960, 1862 Nichtige Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eines e.V., Heilung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>