Stellvertretung (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die [[Mitgliedschaft]] ist nach {{BGB 38}} Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der [[Mitgliedschaftsrecht|Mitgliedschaftsrechte]] kann nicht einem anderen überlassen werden ({{BGB 38}} Satz 2).<noinclude> | + | Die [[Mitgliedschaft im Verein|Mitgliedschaft]] ist nach {{BGB 38}} Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der [[Mitgliedschaftsrecht|Mitgliedschaftsrechte]] kann nicht einem anderen überlassen werden ({{BGB 38}} Satz 2).<noinclude> |
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Aktuelle Version vom 21. Mai 2020, 19:17 Uhr
Die Mitgliedschaft ist nach BGB § 38 Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (BGB § 38 Satz 2).
Normen
- BGB § 38 Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.