Jagdgenossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen [[Jagdbezirk]] gehören, bilden nach {{BJagdG 9}} Abs. 1 Satz 1  eine [[Jagdgenossenschaft]]. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an ({{BJagdG 9}} Abs. 1 Satz 2). Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten ({{BJagdG 9}} Abs. 2 Satz 1). Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen ( ({{BJagdG 9}} Abs. 2 Satz 2). Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen ( ({{BJagdG 9}} Abs. 2 Satz 3). Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche  ({{BJagdG 9}} Abs. 3).<noinclude>
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==Jagdgenossenschaften in Burgkunstadt==
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* [[Jagdgenossenschaft Burgkunstadt]]
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* [[Jagdgenossenschaft Theisau/Mainklein]]
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* [[Jagdgenossenschaft Ebneth/Hainweiher]]
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* [[Jagdgenossenschaft Gärtenroth‎]]
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* [[Jagdgenossenschaft Kirchlein]]
  
 
==Normen==
 
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* {{BJagdG 9}} [[Jagdgenossenschaft]]
 
* {{BJagdG 9}} [[Jagdgenossenschaft]]
  
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==Rechtsprechung==
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* {{BVerwG 3 C 29.83}}: "Bei der Ermittlung der Mehrheit der in der [[Jagdgenossenschaftsversammlung]] "anwesenden und vertretenen Jagdgenossen" nach {{BJagdG 9}} III ist nicht von der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (so BGH zu § 32 I 3 BGB, [[NJW 1982, 1585]]) auszugehen; es sind vielmehr auch die stimmberechtigten Jagdgenossen mitzuzählen, die sich der Stimme enthalten haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 18. Mai 2020, 07:39 Uhr

Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden nach BJagdG § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an (BJagdG § 9 Abs. 1 Satz 2). Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (BJagdG § 9 Abs. 2 Satz 1). Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen ( (BJagdG § 9 Abs. 2 Satz 2). Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen ( (BJagdG § 9 Abs. 2 Satz 3). Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche (BJagdG § 9 Abs. 3).

Jagdgenossenschaften in Burgkunstadt

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Fußnoten

<references/>