Generalversammmlung einer Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH II ZR 195/60}}: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer [[Genossenschaft]] unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH II ZR 195/60}}: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer [[Genossenschaft]] unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 17. Mai 2020, 14:28 Uhr
Normen
Genossenschaftsgesetz (GenG)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 14.12.1961 - II ZR 195/60 = NJW 1962, 394: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer Genossenschaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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