Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Normen) |
|||
(19 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | {{BGB 32}} kennt kein [[Mindestanwesenheitsquorum]] als Voraussetzung für die [[Beschlussfähigkeit]]. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt deshalb die Anwesenheit eines Mitglieds.<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 6 mit Verweis auf {{ISBN 9783170157927}}, Hadding, § 32 Rn. 29 und [[RGZ 82, 388]]</ref><noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==[[Eventualeinberufung]]== | ||
+ | {{:Eventualeinberufung}} | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{BGB 32}} | + | * {{BGB 32}} [[Mitgliederversammlung]]; [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlussfassung]] |
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | ==={{BGH}}=== | ||
+ | * {{BGH II ZR 195/60}}: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer [[Genossenschaft]] unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | |||
+ | ==={{BayObLG}}=== | ||
+ | * {{BayObLG 3Z BR 148/02}}: "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen [[Eventualeinberufung]] gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
* {{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 6 | * {{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 6 | ||
− | [[Kategorie:Vereinsrecht]] | + | ==Siehe auch== |
+ | * [[Mitgliederversammlung]] | ||
+ | * [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] | ||
+ | * [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 17. Mai 2020, 12:10 Uhr
BGB § 32 kennt kein Mindestanwesenheitsquorum als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt deshalb die Anwesenheit eines Mitglieds.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6 mit Verweis auf Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 1: Allgemeiner Teil 1. §§ 1 - 103 BGB, ISBN 9783170157927, Hadding, § 32 Rn. 29 und RGZ 82, 388</ref>
Eventualeinberufung
"Die Zulassung der Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung durch die Satzung eines eingetragenen Vereins verstößt weder gegen unabdingbares Gesetzesrecht noch gegen übergeordnete zwingende allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 51/88 = NJW-RR 1989, 376 Amtlicher Leitsatz</ref> "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 14.12.1961 - II ZR 195/60 = NJW 1962, 394: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer Genossenschaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vorgesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612: "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6
Siehe auch
- Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins
Fußnoten
<references/>