Garantenstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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==={{BGH}}===
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* {{BGH 2 StR 86/92}}: "1. Der Bürgermeister einer hessischen Gemeinde hat im Aufgabenbereich der [[Abwasserbeseitigung]] eine [[Garantenstellung]], kraft derer ihn die Verpflichtung trifft, rechtswidrige, von ortsansässigen Grundstückseigentümern ausgehende [[Gewässerverunreinigung|Gewässerverunreinigungen]] abzuwenden; [[Unterlassen|unterläßt]] er dies, ist er für dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen unter Umständen selbst strafrechtlich haftbar. 2. § 326 I Nr. 3 StGB tritt hinter § 324 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz), wenn eine nachhaltige Gewässerverunreinigung durch (unbefugte) Beseitigung von Abwasser herbeigeführt worden ist."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
 
* {{BGH VI ZR 335/88}}: "Die von der GmbH zum [[Schutz absoluter Rechtsgüter]] zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer [[Garantenstellung]] aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine [[deliktische Eigenhaftung]] auslösen<ref>Ergänzung zu BGH vom 14.5.1974 - VI ZR 8/73 - NJW 74, 1371 (1372)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
 
* {{BGH VI ZR 335/88}}: "Die von der GmbH zum [[Schutz absoluter Rechtsgüter]] zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer [[Garantenstellung]] aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine [[deliktische Eigenhaftung]] auslösen<ref>Ergänzung zu BGH vom 14.5.1974 - VI ZR 8/73 - NJW 74, 1371 (1372)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  

Aktuelle Version vom 2. September 2020, 10:41 Uhr

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>