Garantenstellung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * {{BGH VI ZR 335/88}}: "Die von der GmbH zum [[Schutz absoluter Rechtsgüter]] zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer [[Garantenstellung]] aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine [[deliktische Eigenhaftung]] auslösen<ref>Ergänzung zu BGH vom 14.5.1974 - VI ZR 8/73 - NJW 74, 1371 (1372)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> | ||
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* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]] | * [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]] | ||
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Aktuelle Version vom 2. September 2020, 10:41 Uhr
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 19.08.1992 - 2 StR 86/92: "1. Der Bürgermeister einer hessischen Gemeinde hat im Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung eine Garantenstellung, kraft derer ihn die Verpflichtung trifft, rechtswidrige, von ortsansässigen Grundstückseigentümern ausgehende Gewässerverunreinigungen abzuwenden; unterläßt er dies, ist er für dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen unter Umständen selbst strafrechtlich haftbar. 2. § 326 I Nr. 3 StGB tritt hinter § 324 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz), wenn eine nachhaltige Gewässerverunreinigung durch (unbefugte) Beseitigung von Abwasser herbeigeführt worden ist."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
- BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88 = BGHZ 109, 297: "Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen<ref>Ergänzung zu BGH vom 14.5.1974 - VI ZR 8/73 - NJW 74, 1371 (1372)</ref>."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>