Verfassungsmäßig berufener Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Verfassungsmäßig berufener Vertreter]] i.S.d. {{BGB 31}} umfasst vor allem den [[Besonderer Vertreter|besonderen Vertreter]] im Sinne des {{BGB 30}}<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "[[Leitender Angestellter]]" im Arbeitsrecht<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 6</ref>. {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden  wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem  Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw.  Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ  157,  228,  236  m.Nachw.</ref>; der  "besondere  Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als  für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon  RGZ 94, 318, 320;  RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch  [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ  117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM  1970,  633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref><noinclude>
 
[[Verfassungsmäßig berufener Vertreter]] i.S.d. {{BGB 31}} umfasst vor allem den [[Besonderer Vertreter|besonderen Vertreter]] im Sinne des {{BGB 30}}<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "[[Leitender Angestellter]]" im Arbeitsrecht<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31 Rn. 6</ref>. {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden  wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem  Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw.  Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ  157,  228,  236  m.Nachw.</ref>; der  "besondere  Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als  für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon  RGZ 94, 318, 320;  RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch  [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ  117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM  1970,  633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref><noinclude>
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==[[Gesamtschuldnerische Haftung des verfassungsmäßig berufenen Vertreters]]==
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* {{BGH VI ZR 90/95}}: "Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, der eine nicht im Eigentum der GmbH stehende Sache veräußert hat"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2020, 06:13 Uhr

Verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. BGB § 31 umfasst vor allem den besonderen Vertreter im Sinne des BGB § 30<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 5</ref> und ist in etwa deckungsgleich mit dem Begriff "Leitender Angestellter" im Arbeitsrecht<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31 Rn. 6</ref>. BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>

Gesamtschuldnerische Haftung des verfassungsmäßig berufenen Vertreters

Zwar haftet die juristische Person nach BGB § 31 für Schäden, die ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters nicht aus, "wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535Abs. 9</ref>

Allein aus der Organstellung ergibt sich allerdings "keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern."<ref>BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26 Amtlicher Leitsatz</ref>

BGB § 31a sieht im Innenverhältnis <ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31a Rn. 4</ref> eine Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement vor.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>