Besonderer Vertreter: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH VI ZR 159/75}}: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | ** {{BGB 30}} ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch [[Gesamtvertretung]] noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>{{BGH VI ZR 159/75}} Seite 8 f.</ref> | ||
+ | * {{BGH VII ZR 82/65}}: "Zur Frage, ob der Filialleiter einer Auskunftei "[[verfassungsmäßig berufener Vertreter]]" im Sinne des {{BGB 31}} ist, und ob er bei der Erteilung von falschen Auskünften "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" handelt." (Im gegebenen Fall beides bejaht).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | * {{BGH II ZR 279/53}}:"Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn ein Leiter einer Zweigniederlassung, der verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von {{BGB 30}} ist, oder ein diesem gleichzustellender leitender Angestellter vorsätzlich unrichtige Auskunft erteilt<ref>RG Urt. vom 20.8.1937 VII 5/37 in Bank-A 37, 85; RG Urt. vom 3.7.1934 in WarnRspr. 1934, 156 = Bank-A 34, 189 [190]; vgl. ferner RGZ 126, 50 [52]; RG Bank-A 32, 228; RGZ 157, 228 [232]</ref>. Die Beklagte würde infolgedessen für eine dem Filialleiter zur Last fallende vorsätzliche Schädigung der Klägerin nach vertraglichen Grundsätzen haften ({{BGB 31}} oder {{BGB 278}}). Hierfür bedarf es lediglich der Feststellung, ob der der Klägerin entstandene Schaden auf mitwirkendes Handeln oder Unterlassen des Filialleiters zurückzuführen ist und ob der Filialleiter sich der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin bewußt war, diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und ihn gebilligt hat."<ref>Abs. 19</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2020, 07:59 Uhr
Durch die Satzung kann nach BGB § 30 Satz 1 bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (BGB § 30 Satz 1).
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>
- BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19: "Zur Frage, ob der Filialleiter einer Auskunftei "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des BGB § 31 ist, und ob er bei der Erteilung von falschen Auskünften "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" handelt." (Im gegebenen Fall beides bejaht).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 28.04.1954 - II ZR 279/53 = BGHZ 13, 198:"Denn die Freizeichnung der Bank von einer Haftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung greift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht durch, wenn ein Leiter einer Zweigniederlassung, der verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von BGB § 30 ist, oder ein diesem gleichzustellender leitender Angestellter vorsätzlich unrichtige Auskunft erteilt<ref>RG Urt. vom 20.8.1937 VII 5/37 in Bank-A 37, 85; RG Urt. vom 3.7.1934 in WarnRspr. 1934, 156 = Bank-A 34, 189 [190]; vgl. ferner RGZ 126, 50 [52]; RG Bank-A 32, 228; RGZ 157, 228 [232]</ref>. Die Beklagte würde infolgedessen für eine dem Filialleiter zur Last fallende vorsätzliche Schädigung der Klägerin nach vertraglichen Grundsätzen haften (BGB § 31 oder BGB § 278). Hierfür bedarf es lediglich der Feststellung, ob der der Klägerin entstandene Schaden auf mitwirkendes Handeln oder Unterlassen des Filialleiters zurückzuführen ist und ob der Filialleiter sich der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin bewußt war, diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und ihn gebilligt hat."<ref>Abs. 19</ref>
Fußnoten
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