Zuständigkeit für die Registereintragung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eintragung eines Vereins der in {{BGB 21}} bezeichneten Art in das [[Vereinsregister]] hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat ({{BGB 55}}).<noinclude>
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Die Eintragung eines Vereins der in {{BGB 21}} bezeichneten Art in das [[Vereinsregister]] hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen [[Sitz des Vereins|Sitz]] hat ({{BGB 55}}).<noinclude>
  
 
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* {{RPflG 3}} Nr. 1a
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==Siehe auch==
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* [[Eintragung in das Vereinsregister]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 19:40 Uhr

Die Eintragung eines Vereins der in BGB § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (BGB § 55).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtspflegergesetz

Siehe auch