Satzungsverstoß: Unterschied zwischen den Versionen

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"Eine Verpflichtung von Vereinsorganen oder Inhabern von Vereinsämtern gegenüber einem Dritten, satzungsgemäß zu handeln, ist, ... grundsätzlich nicht anzuerkennen<ref>RGZ 106, 120 ff.</ref>. Die Pflicht zu satzungsgemäßem Verhalten ist keine allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflicht. Sie beruht allein auf Mitgliedschaft und Amtsstellung im Verein."<ref>{{BGH II ZR 295/86}} Abs. 8</ref><noinclude>
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"Eine Verpflichtung von Vereinsorganen oder Inhabern von Vereinsämtern gegenüber einem Dritten, satzungsgemäß zu handeln, ist, ... grundsätzlich nicht anzuerkennen<ref>RGZ 106, 120 ff.</ref>. Die Pflicht zu satzungsgemäßem Verhalten ist keine allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflicht. Sie beruht allein auf Mitgliedschaft und Amtsstellung im Verein."<ref>{{BGH II ZR 295/86}} Abs. 8</ref>
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"Spiegelbildlich ist auch das Recht, einen ... Satzungsverstoß geltend zu machen, mitgliedschaftsrechtlicher Natur. Es steht deshalb grundsätzlich nur Mitgliedern, nicht aber auch außerhalb des Vereins stehenden Dritten zu. Dies gilt auch dann, wenn die verletzte Satzungsbestimmung die [[Eintritt in den Verein|Aufnahme neuer Mitglieder]] betrifft. Eine solche Bestimmung begründet gegenüber außenstehenden Dritten eine Verpflichtung weder des betreffenden Amtsinhabers noch des Vereins in seiner Gesamtheit, der Satzung gemäß zu handeln. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bleibt auch in diesem Falle dem Verein vorbehalten. Ein Streit über die Verpflichtung des satzungsmäßig zuständigen Organs zur Aufnahme des Mitgliedschaftsbewerbers ist innerhalb des Vereins auszutragen ... . Anders verhält es sich nur dann, wenn die Satzung zu erkennen gibt, daß sie einem Mitgliedschaftsbewerber ein eigenes Recht einräumen will, ihn benachteiligende Satzungsverstöße bei der Behandlung seines Aufnahmeantrags geltend zu machen."<ref>{{BGH II ZR 295/86}} Abs. 9</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BGH II ZR 295/86}} Abs. 8
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* {{BGH II ZR 295/86}} Abs. 8 f.
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Satzungsverstoß]]
 
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 7. Mai 2020, 07:19 Uhr

"Eine Verpflichtung von Vereinsorganen oder Inhabern von Vereinsämtern gegenüber einem Dritten, satzungsgemäß zu handeln, ist, ... grundsätzlich nicht anzuerkennen<ref>RGZ 106, 120 ff.</ref>. Die Pflicht zu satzungsgemäßem Verhalten ist keine allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Rechtspflicht. Sie beruht allein auf Mitgliedschaft und Amtsstellung im Verein."<ref>BGH, Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 295/86 = BGHZ 101, 193 Abs. 8</ref>

"Spiegelbildlich ist auch das Recht, einen ... Satzungsverstoß geltend zu machen, mitgliedschaftsrechtlicher Natur. Es steht deshalb grundsätzlich nur Mitgliedern, nicht aber auch außerhalb des Vereins stehenden Dritten zu. Dies gilt auch dann, wenn die verletzte Satzungsbestimmung die Aufnahme neuer Mitglieder betrifft. Eine solche Bestimmung begründet gegenüber außenstehenden Dritten eine Verpflichtung weder des betreffenden Amtsinhabers noch des Vereins in seiner Gesamtheit, der Satzung gemäß zu handeln. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bleibt auch in diesem Falle dem Verein vorbehalten. Ein Streit über die Verpflichtung des satzungsmäßig zuständigen Organs zur Aufnahme des Mitgliedschaftsbewerbers ist innerhalb des Vereins auszutragen ... . Anders verhält es sich nur dann, wenn die Satzung zu erkennen gibt, daß sie einem Mitgliedschaftsbewerber ein eigenes Recht einräumen will, ihn benachteiligende Satzungsverstöße bei der Behandlung seines Aufnahmeantrags geltend zu machen."<ref>BGH, Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 295/86 = BGHZ 101, 193 Abs. 9</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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