Verordnung der Stadt Burgkunstadt über die Freigabe von Sonntagen zum Warenverkauf aus Anlaß von Märkten vom 16.09.2003: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 13. April 2020, 10:29 Uhr

Diese Norm ist außer Kraft.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Verordnung der Stadt Burgkunstadt über die Freigabe von Sonntagen zum Warenverkauf aus Anlaß von Märkten

Vom 16.09.2003

Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß -LadschlG- i. V. m. § 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende Verordnung:

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

Im Stadtteil Burgkunstadt dürfen aus Anlaß von Märkten die Verkaufsstellen, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß am Ostermarkt, am Pfingstmarkt, am Augustmarkt und am Novembermarkt in der Zeit von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet sein. Den jeweiligen Sonntag dieser Märkte regelt die Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Ambulanter Handel - Reisegewerbe

Die Regelungen nach § 1 dieser Verordnung gelten nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß auch für den ambulanten Handel und das Reisegewerbe.

§ 3 Sonstige gesetzliche Bestimmungen

Die Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechtes (ArbZRG), des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des § 17 des Ladenschlussgesetzes (LSchlG) sind zu beachten.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 des Gesetzes über den Ladenschluss abweichend von § 1 dieser Verordnung seine Verkaufsstelle außerhalb der dort festgelegten Zeiten geöffnet hält oder Waren zum Verkauf an jedermann feilhält.

§ 5 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Warenverkauf aus Anlass von Märkten vom 21.08.1997 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 16.09.2003

Stadt Burgkunstadt

K o n r a d

Dritte Bürgermeisterin

siehe auch