Abnahme: Unterschied zwischen den Versionen
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Abnahme ist die Billigung des Werkes als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäß<ref>vgl. Palandt/Thomas, 78. Aufl. 2019, § 640 BGB Rdn. 2 m.w.N.</ref>. In einem Verhalten kann eine solche Erklärung nur dann gesehen werden, wenn darin aus der Sicht des Unternehmers zumindest auch ein derartiges, konkludent erklärtes Anerkenntnis liegt oder dessen Verweigerung sich als Verletzung der Pflicht des Bestellers nach § {{BGB 640}} Abs. 1 darstellt.<ref>{{BGH X ZR 17/92}} Abs. 30</ref> | Abnahme ist die Billigung des Werkes als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäß<ref>vgl. Palandt/Thomas, 78. Aufl. 2019, § 640 BGB Rdn. 2 m.w.N.</ref>. In einem Verhalten kann eine solche Erklärung nur dann gesehen werden, wenn darin aus der Sicht des Unternehmers zumindest auch ein derartiges, konkludent erklärtes Anerkenntnis liegt oder dessen Verweigerung sich als Verletzung der Pflicht des Bestellers nach § {{BGB 640}} Abs. 1 darstellt.<ref>{{BGH X ZR 17/92}} Abs. 30</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 28. Oktober 2021, 08:33 Uhr
Abnahme ist die Billigung des Werkes als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäß<ref>vgl. Palandt/Thomas, 78. Aufl. 2019, § 640 BGB Rdn. 2 m.w.N.</ref>. In einem Verhalten kann eine solche Erklärung nur dann gesehen werden, wenn darin aus der Sicht des Unternehmers zumindest auch ein derartiges, konkludent erklärtes Anerkenntnis liegt oder dessen Verweigerung sich als Verletzung der Pflicht des Bestellers nach § BGB § 640 Abs. 1 darstellt.<ref>BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92 = NJW 1993, 1972 Abs. 30</ref>
Normen
Rechtsprechung
Publikationen
- Sven Hartung, Die Abnahme im Baurecht, NJW 2007, 1099-1106
Fußnoten
<references/>