Stadtsanierungsprogramm Burgkunstadt vom 09.10.2019: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Februar 2020, 10:14 Uhr
Kommunales Förderprogramm Burgkunstadt im Rahmen der Städtebauförderung zur Unterstützung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2019/november/stadtsanierungsprogramm_12.11.2019.pdf#page=1&zoom=auto,-274,848 - abgerufen am 04.02.2020 um 10:55</ref>
Stadtsanierungsprogramm
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des kommunalen Förderprogramms umfasst die im vereinfachten Verfahren förmlich festgelegten Sanierungsgebiete „Altstadt" und „Bahnhofstraße". Die räumliche Abgrenzung ist den beiden beiliegenden Lageplänen zu entnehmen.
§ 2 Zweck der Förderung
(1) Zweck des kommunalen Förderprogramms ist die Erhaltung und Verbesserung des ortstypischen, eigenständigen Charakters des historischen Altstadtkerns von Burgkunstadt und dessen angrenzender Bebauung, sowie die Verbesserung des äußeren und inneren Zustandes von privaten Wohn-, Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, auch unter den Aspekten der Barrierefreiheit und der Energieeinsparung.
(2) Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung im Rahmen des Geltungsbereiches unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte unterstützt werden.
§ 3 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können folgende Maßnahmen gefördert werden:
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und aufwertender Gestaltung der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäude mit ortsstrukturprägenden Charakter im inneren und äußeren Bereich der Gebäude. Dazu gehören sowohl Maßnahmen an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, Hoftoren und Hofeinfahrten, Einfriedungen und Treppen mit ortsbildprägendem Charakter, als auch Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der Gebäudehülle.
(2) Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen sowie Freiflächen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung von Flächen.
(3) Aufwendige Neuordnungen, insbesondere zur Schaffung von Freiflächen.
(4) Die erforderlichen Architekten- und Ingenieursleistungen werden mit bis zu 18 v.H. der förderfähigen Kosten anerkannt.
(5) Werden an einem Objekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt, wie z.B. Sanierung der Fenster und der Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme. Zeitlich wird eine Gesamtmaßnahme auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
§ 4 Art und Umfang der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt ausschließlich in Form von Zuschüssen. Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt; ein Rechtsanspruch auf die Förderung dem Grunde nach besteht nicht.
(2) Eine Förderung im Rahmen dieses Kommunalen Förderprogramms ist ausgeschlossen für Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Privatsanierung nach dem Städtebauförderungsprogramm gewährt werden.
(3) Gefördert werden bis zu 30 v.H. der förderfähigen Kosten (mindestens 2.500,00 €). Die Höchstförderung beläuft sich auf 50.000,00 € je Objekt und Gesamtmaßnahme bei Gebäuden.
(4) Gefördert werden bis zu 30 v.H. der förderfähigen Kosten (mindestens 2.500,00 €). Die Höchstförderung beläuft sich auf 10.000,00 E je Objekt und Gesamtmaßnahme bei Vor- und Hofräumen.
(5) Bei aufwendigen Neuordnungen, insbesondere gemeinschaftlich genutzten Freiflächen, können bis zu 50 v.H. der förderfähigen Kosten (mindestens 2.500,00 E) gefördert werden.
(6) Eine Zuschussgewährung erfolgt bei förderfähigen Gesamtkosten unter 1.000,00 € grundsätzlich nicht. Bei Eigenleistungen werden lediglich die Materialkosten gefördert. Hierzu ist die Vorlage von drei Angeboten bei Materialkosten über 2.500,00 € notwendig. Im Falle von Materialkosten unter 2.500,00 € sind keine Vergleichsangebote notwendig.
(7) Der Zuschuss wird nur einmal bis zur Höchstgrenze gewährt, auch wenn die Sanierung eines Objektes in mehreren Bau- und Jahresabschnitten erfolgt. Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.
(8) Die Stadt Burgkunstadt behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht voll der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des mit der Sanierungsberatung beauftragten Planungsbüros der Stadt Burgkunstadt.
(9) Die Kombination der Zuschüsse aus dem kommunalen Förderprogramm mit anderen Zuschüssen, z.B. aus dem Bereich der Wohnbauförderung und/oder Wirtschaftsförderung ist möglich. Der/die Sanierungsarchitekt/in unterstützt hierzu im Rahmen der Sanierungsberatung.
§ 5 Fördervolumen
Das jährliche Fördervolumen wird durch Beschluss des Stadtrates mit Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans festgelegt.
§ 6 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist die Stadt Burgkunstadt. Bewilligungsstelle ist die Regierung von Oberfranken.
§ 7 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte als natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern sein.
§ 8 Verfahren
(1) Die Bewilligungsbehörde ist die Stadt Burgkunstadt.
(2) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Objektes.
(3) Die Rangfolge der jährlichen Förderobjekte richtet sich nach dem Eingang der vollständig eingereichten Anträge bei der Stadt Burgkunstadt.
(4) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn, nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die/den von der Stadt Burgkunstadt zur Wahrnehmung der Sanierungsberatung beauftragten Architekten/-in vorzulegen.
(5) Dem Antrag sind vom Antragsteller beizufügen:
- . Eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende.
- . Ein Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000
- . Alle für die Beschreibung der Maßnahmen notwendigen Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe des beauftragten Planungsbüros.
- . Kostenschätzung oder drei Angebote von einschlägigen Firmen
- . Ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die Bewilligungsbescheide beizufügen.
- . Eigentumsnachweis oder Bevollmächtigung
- . Fotos des Bestands
- . Protokoll der Sanierungsberatung
(6) Die Anforderungen weiterer Angaben oder Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
(7) Die Stadt Burgkunstadt bzw. das beauftragte Planungsbüro prüft einvernehmlich, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Die Vorgaben der Gestaltungsfibel der Stadt Burgkunstadt müssen Berücksichtigung finden.
(8) Baurechtliche Genehmigungen und/oder eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.
§ 9 Vergabe von Bauleistungen
Gemäß den Regelungen des Freistaats Bayern zur Projektförderung (ANBest-P) wird es Zuwendungsempfängern in der Regel zur Auflage gemacht, dass bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks — wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung 50.000,00 € oder mehr beträgt — die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) einzuhalten ist. Dies gilt auch für private Zuwendungsempfänger.
§ 10 Durchführung der Maßnahme
(1) Erst nach Abschluss der Sanierungsvereinbarung oder nach Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann mit den Arbeiten (Auftragsvergabe) begonnen werden.
(2) Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, bevor die Zustimmung zum Beginn oder eine Bewilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, können nicht gefördert werden.
(3) Falls das Anwesen ein Einzeldenkmal ist oder im Ensemblebereich gemäß Denkmalschutzgesetz steht, ist zusätzlich die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
(4) Für genehmigungspflichtige bauliche Änderungen gemäß der Bayerischen Bauordnung ist ein Bauantrag einzureichen.
§ 11 Auszahlung
(1) Der Förderbetrag wird nach Beendigung der Fördermaßnahme ausbezahlt. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Verwendungsnachweis vorzulegen.
(2) Nach Abschluss der Maßnahmen ist vom Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ein formloser Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen bei der Stadt Burgkunstadt einzureichen:
- . Aufstellung der angefallenen Kosten unter Angaben der ausführenden Firma und der
ausgeführten Arbeiten
- . Originalbelege und Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge)
- . Fotos nach der Durchführung der Maßnahme
- . Stellungnahme des bauberatenden Planungsbüros (Sanierungsberatung)
(3) Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlich entstandenen, förderfähigen Kosten geringer sind, als die in der Sanierungsvereinbarung veranschlagten Beträge, so werden die Zuschüsse entsprechend anteilig gekürzt. Bei einer Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich.
§ 12 Pflichten — Verstöße — Fördervoraussetzungen
(1) Die durch Zuschüsse gedeckten Instandsetzungs- und Modernisierungskosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
(2) Die gewährte Zuwendung unterliegt einer Bindungsfrist von 10 Jahren ab Fertigstellung. Bei Veräußerung des Grundstücks ist die Bindungsfrist auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Der jeweilige Eigentümer verpflichtet sich, die Zuwendung anteilig zurück zu zahlen, wenn das geförderte Objekt vor Ablauf der Zweckbindung anderen Zwecken zugeführt wird.
(3) Als Fördervoraussetzung gelten die gültigen Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P). Die Publikationsvorschriften sind einzuhalten.
(4) Die Stadt Burgkunstadt kann verlangen, dass nach Abschluss der Maßnahme eine von der Stadt zur Verfügung gestellte Publikationstafel am Gebäude angebracht wird.
(5) Die abgeschlossene Sanierungsvereinbarung kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder gegen Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheids und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit gekündigt werden. Die ausgezahlten Zuschüsse sind dann in voller Höhe einschließlich sechs v.H. Zinsen p.a. zurück zu zahlen.
§ 13 Inkrafttreten
Das Stadtsanierungsprogramm der Stadt Burgkunstadt tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Burgkunstadt, den 09.10.2019
Christine Frieß`
Erste Bürgermeisterin
Siehe auch
Fußnoten
<references/>