Kinderspielplatz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2020, 08:21 Uhr
Stadt Burgkunstadt
{{#ask: Stichwort::Kinderspielplatz |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}
Haushalt
Stadtrat
- Stadtratssitzung-2016-08-09: Errichtung eines Kinderspielplatzes in Weidnitz
- Stadtratssitzung-2016-08-09: Errichtung eines Kinderspielplatzes in Mainklein
Normen
- BayBO Art. 7 Abs. 3 (Begrünung, Kinderspielplätze): Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden.
Siehe auch
- Spielplätze in Burgkunstadt
- Weidnitz
- Kinderspielplatz Weidnitz (Projekt)
- Spielplatz Goethestraße
- Spielplatz Marienbader Weg
- Spielplatz Weidnitzer Weg
- Spielplatz Wolfsberg
- Spielplatz Mainklein