Bauaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Nach {{BayBO 54}} Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere | ||
+ | * gem. {{BayBO 75}} die Einstellung der Arbeiten anordnen | ||
+ | * gem. {{BayBO 76}} Satz 1 die Beseitigung einer baulichen Anlagen anordnen | ||
+ | * gem. {{BayBO 76}} Satz 2 die Benutzung der baulichen Anlage untersagen | ||
+ | * gem. {{BayBO 79}} ein Bußgeld verhängen | ||
+ | ==Normen== | ||
+ | * {{BayBO 53}} Abs. 1 | ||
+ | * {{BayBO 54}} Abs. 1 | ||
+ | * {{BayBO 76}} | ||
+ | * {{BayBO 79}} | ||
− | == | + | ==Siehe auch== |
− | * | + | * [[Öffentliches Baurecht]] |
− | |||
[[Kategorie: Staatsbehörde]] | [[Kategorie: Staatsbehörde]] | ||
[[Kategorie: Landratsamt]] | [[Kategorie: Landratsamt]] |
Aktuelle Version vom 11. Dezember 2013, 12:14 Uhr
Nach BayBO Art. 54 Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere
- gem. BayBO Art. 75 die Einstellung der Arbeiten anordnen
- gem. BayBO Art. 76 Satz 1 die Beseitigung einer baulichen Anlagen anordnen
- gem. BayBO Art. 76 Satz 2 die Benutzung der baulichen Anlage untersagen
- gem. BayBO Art. 79 ein Bußgeld verhängen
Normen
- BayBO Art. 53 Abs. 1
- BayBO Art. 54 Abs. 1
- BayBO Art. 76
- BayBO Art. 79