Wohngeld: Unterschied zwischen den Versionen

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Zuständige Stellen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr. ({{ZustWoGG}} § 1 Abs. 1)
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Zuständige Stellen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr. ({{ZustVWoGG}} § 1 Abs. 1)
  
Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Die kreisangehörigen Gemeinden geben die Anträge mit den ihnen bekannten Daten an die zuständige Stelle weiter; sie handeln ebenfalls im Auftrag des Staates. ({{ZustWoGG}} § 1 Abs. 2)
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Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Die kreisangehörigen Gemeinden geben die Anträge mit den ihnen bekannten Daten an die zuständige Stelle weiter; sie handeln ebenfalls im Auftrag des Staates. ({{ZustVWoGG}} § 1 Abs. 2)
  
 
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Aktuelle Version vom 10. August 2013, 12:55 Uhr

Zuständige Stellen im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr. (Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (ZustVWoGG) § 1 Abs. 1)

Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Die kreisangehörigen Gemeinden geben die Anträge mit den ihnen bekannten Daten an die zuständige Stelle weiter; sie handeln ebenfalls im Auftrag des Staates. (Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes und des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (ZustVWoGG) § 1 Abs. 2)

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