Nichtoffenes Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das nicht offene Verfahren ist nach {{GWB 119}} Abs. 4 ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
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#WEITERLEITUNG [[Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb]]
 
 
== Normen ==
 
* {{GWB 119}} Abs. 4
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Offenes Verfahren]]
 
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]

Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 19:44 Uhr