Wettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GWB 97}} Abs. 1 Satz 1 werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im [[Wettbewerb (Vergabegrundsatz)|Wettbewerb]] und im Wege [[Transparenz (Vergabegrundsatz)|transparenter Verfahren]] vergeben.
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Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 31</ref>
 
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 31</ref>
  
Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 73</ref>
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Die Praxis der [[Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags]] ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 73</ref><noinclude>
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==Normen==
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* {{StGB 298}} [[Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen]]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==={{EuGH}}===
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* {{EuGH C-377/17}}
 
* {{EuGH C-454/06}}
 
* {{EuGH C-454/06}}
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* {{EuGH C 247/02}}: "Damit das Ziel der Entstehung eines echten Wettbewerbs erreicht wird, sucht die Richtlinie die Vergabe der Aufträge so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen."<ref>Rz. 37</ref>
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* {{EuGH C-286/99}}
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* {{EuGH C-27/98}}
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===Vergabekammern===
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* {{VK Sachsen 1/SVK/039-12}} [[SPNV]]
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* {{VK Bund VK 3-68/11}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Befristung]]
 
* [[Befristung]]
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* [[Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)|Gleichbehandlung]]
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* [[Nichtdiskriminierung]]
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* [[Transparenz (Vergabegrundsatz)|Transparenz]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
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Aktuelle Version vom 24. November 2021, 09:51 Uhr

Nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1 werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 31</ref>

Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 73</ref>

Normen

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Vergabekammern

Siehe auch

Fußnoten

<references/>