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Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 31</ref> | Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 31</ref> | ||
− | Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 73</ref> | + | Die Praxis der [[Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags]] ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>{{EuGH C-454/06}} Rdnr. 73</ref><noinclude> |
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+ | * {{EuGH C 247/02}}: "Damit das Ziel der Entstehung eines echten Wettbewerbs erreicht wird, sucht die Richtlinie die Vergabe der Aufträge so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen."<ref>Rz. 37</ref> | ||
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+ | * [[Befristung]] | ||
+ | * [[Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)|Gleichbehandlung]] | ||
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Aktuelle Version vom 24. November 2021, 09:51 Uhr
Nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1 werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten ist<ref>(vgl. Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 44)</ref>. Dieses doppelte Ziel wird im zweiten, sechsten und zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 ausdrücklich genannt.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 31</ref>
Die Praxis der Vergabe eines unbefristeten öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist an und für sich der Systematik und den Zielen der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Dienstleistungsaufträge fremd. Eine solche Praxis kann auf lange Sicht den Wettbewerb zwischen potenziellen Dienstleistungserbringern beeinträchtigen und die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinien über die Öffentlichkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verhindern.<ref>EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06 Rdnr. 73</ref>
Normen
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17
- EuGH, Urteil vom 19. 6. 2008 – C-454/06
- EuGH, Urteil vom 7.10.2004 - C 247/02: "Damit das Ziel der Entstehung eines echten Wettbewerbs erreicht wird, sucht die Richtlinie die Vergabe der Aufträge so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen."<ref>Rz. 37</ref>
- EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - C-286/99
- EuGH, Urteil vom 16.09.1999 - C-27/98
Vergabekammern
- VK Sachsen, Beschluss vom 04.02.2013 - 1/SVK/039-12 SPNV
- VK Bund, Beschluss vom 27.06.2011, VK 3-68/11
Siehe auch
Fußnoten
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