Drohende Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:
 
Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:
 
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Nach dem [https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=20425 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425] - soll die drohende Gefahr als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:
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Nach dem [https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=20425 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425] - soll die [[drohende Gefahr]] als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:
  
 
* {{PAG 15}} Abs. 3 Nr. 1 [[Vorladung]]
 
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* {{PAG 25}} Abs. 1 Nr. 1b neu [[Sicherstellung]]
 
* {{PAG 25}} Abs. 1 Nr. 1b neu [[Sicherstellung]]
* {{PAG 30}} Abs. 2 Nr. 2b neu [[Allgemeine Grundsätze]]: (III. Abschnitt Datenverarbeitung)
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* PAG Art. 30 neu (Abs. 2 Nr. 2b) [[Allgemeine Grundsätze]]: (III. Abschnitt Datenverarbeitung)
  
21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
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:21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
  
„Art. 30 Allgemeine Grundsätze
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(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gel-ten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
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:(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
  
(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig,
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:(2) 1Die [[Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] ist zulässig,
  
1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
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:1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
  
2. zur Abwehr von
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:2. zur Abwehr von
  
a) Gefahren oder
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:a) Gefahren oder
  
b) '''drohenden Gefahren''' für ein bedeutendes Rechtsgut,
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:b) '''drohenden Gefahren''' für ein bedeutendes Rechtsgut,
  
3. wenn der Betroffene der Datenverarbeitung schriftlich zugestimmt hat und die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dem die Zustimmung erteilt wurde; vor Erteilung der Zustimmung ist der Betroffene über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufzu-klären, dass er die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,
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:,,,"
 
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* PAG Art. 33 neu ([[Offene Bild- und Tonaufnahmen]])
4. wenn der Betroffene sie bereits offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
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* PAG Art. 35 neu Abs. 1 Nr. 1 ([[Postsicherstellung]])
 
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* PAG Art. 36 Abs. 2 neu (bisher {{PAG 33}})
5. wenn dies zu Zwecken der Eigensicherung erforderlich ist.
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* PAG Art. 40 neu Abs. 1 Nr. 2 ([[Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung]])
 
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* PAG Art. 42 Abs. 4 neu ([[Eingriffe in den Telekommunikationsbereich]])
2Solche Daten sollen besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, wenn und soweit dies der Schutz des Betroffenen erfordert.
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* PAG Art. 43 Abs. 5 Satz 1 neugefasst (bisher {{PAG 34b}})
 
+
* PAG Art. 45 Abs. 1 (bisher {{PAG 34d}})
(3) Soweit möglich soll erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen.
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* PAG Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 (bisher {{PAG 42}})
 
 
(4) Bei einer Datenverarbeitung im Zusam-menhang mit einer begangenen oder drohenden Straftat soll nach Möglichkeit unterschieden wer-den, ob die Daten
 
 
 
1. Verdächtige,
 
 
 
2. Verurteilte,
 
 
 
3. Opfer oder
 
 
 
4. andere Personen
 
 
 
betreffen.
 
  
 
==Rechtsprechung==
 
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===[[Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425]]===
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===[[Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018]]===
  
{{:Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425}}
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==Publikationen==
 
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** [[Konkrete Gefahr]]
 
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* [[Risiko]] = [[Gefahr]] x [[Wahrscheinlichkeit]]
 
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* [[Popularklage]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 16. August 2019, 09:26 Uhr

Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen. In dem Gesetz wurde u.a. die sog. drohende Gefahr als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt. In PAG Art. 11 (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen folgender Absatz 3<ref>Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.</ref> eingefügt:

(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder

2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Bedeutende Rechtsgüter sind

1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,

3. die sexuelle Selbstbestimmung,

4. erhebliche Eigentumspositionen oder

5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Normen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Bayerisches Landesrecht

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425

Nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425 - soll die drohende Gefahr als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:

21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
„Art. 30 Allgemeine Grundsätze
(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig,
1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
2. zur Abwehr von
a) Gefahren oder
b) drohenden Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut,
,,,"

Rechtsprechung

Gesetzgebungsverfahren

Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017

Chronologie

Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018

Chronologie

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>