Präventivgewahrsam: Unterschied zwischen den Versionen

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"Der Gewahrsam aus präventiv-polizeilichen Gründen unterscheidet sich von der Untersuchungshaft außer durch Zweck und Voraussetzung insbesondere dadurch, daß er seiner Natur nach immer nur kurzfristig ist." {{BVerwG I C 31.72}} Absatz 45
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"Der Gewahrsam aus präventiv-polizeilichen Gründen unterscheidet sich von der [[Untersuchungshaft]] außer durch Zweck und Voraussetzung insbesondere dadurch, daß er seiner Natur nach immer nur kurzfristig ist." {{BVerwG I C 31.72}} Absatz 45
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2017, 17:49 Uhr

"Der Gewahrsam aus präventiv-polizeilichen Gründen unterscheidet sich von der Untersuchungshaft außer durch Zweck und Voraussetzung insbesondere dadurch, daß er seiner Natur nach immer nur kurzfristig ist." BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 = BVerwGE 45, 51 Absatz 45

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