Bestimmtheitsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. ({{GG 103}} Abs. 2)
 
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. ({{GG 103}} Abs. 2)
---
+
----
 
"Die [[Rechtsstaatsprinzip|Grundsätze des Rechtsstaates]] fordern, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender [[Verwaltungsakt]]e durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und aus der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt."<ref>{{BVerfG 2 BvL 4/56}} Amtlicher Leitsatz 7</ref>
 
"Die [[Rechtsstaatsprinzip|Grundsätze des Rechtsstaates]] fordern, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender [[Verwaltungsakt]]e durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und aus der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt."<ref>{{BVerfG 2 BvL 4/56}} Amtlicher Leitsatz 7</ref>
  
Zeile 12: Zeile 12:
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 +
===Lexika===
 +
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(Deutschland) Wikipedia Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Deutschland)]
 +
 +
===Fachbücher===
 +
 
* {{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 468
 
* {{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 468
  
Zeile 17: Zeile 24:
  
 
* [[Befugnisnorm]]
 
* [[Befugnisnorm]]
 +
* [[Rechtsstaatsprinzip]]
 
* [[Wesentlichkeitstheorie]]
 
* [[Wesentlichkeitstheorie]]
  

Aktuelle Version vom 15. Dezember 2017, 19:28 Uhr

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (GG Art. 103 Abs. 2)


"Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und aus der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 Amtlicher Leitsatz 7</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Fachbücher

Siehe auch

Fußnoten

<references/>