Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Februar 2021, 09:55 Uhr
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 194 ff.
Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB § 78 ff.
Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
- KWBG Art. 34 Abs. 1 (Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang): Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- OWiG § 31 Verfolgungsverjährung
- OWiG § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
- OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
- OWiG § 34 Vollstreckungsverjährung
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- StVG § 26 Abs. 3: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGHZ
- BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 285/19: Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung
BGHSt
- BGH, Urteil vom 08.05.2003 - 4 StR 550/02 Verjährungsbeginn bei Realisierung der Vermögensgefährdung; Untreue