Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. Februar 2020, 12:40 Uhr
Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang als Staatsbehörde<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rdnr. 32</ref>.
Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der Polizei Weisungen zu erteilen (POG Art. 9, LStVG Art. 10 Satz 2).
Normen
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
- LStVG Art. 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden
- LStVG Art. 10 Sicherheitsbehörden und Polizei
- LStVG Art. 42 Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
- POG Art. 9 Zusammenarbeit
Publikationen
Wikipedia
Fachaufsätze
- Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.
Siehe auch
Fußnoten
<references />