Aufgaben der Sicherheitsbehörden: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
− | + | * Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N. | |
− | * Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 12. Dezember 2017, 20:34 Uhr
Normen
- LStVG Art. 6: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
Publikationen
- Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.