Bundeskriminalamt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== ==={{GG}}=== * {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a Kategorie:Bundesrecht“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 3: Zeile 3:
 
==={{GG}}===
 
==={{GG}}===
  
* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a
+
* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... die Abwehr von Gefahren des internationalen [[Terrorismus]] durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
  
[[Kategorie:Bundesrecht]]
+
==Siehe auch==
 +
 
 +
* [[Bundesnachrichtendienst]]
 +
* [[Bundesamt für Verfassungsschutz]]
 +
 
 +
[[Kategorie:Bundesbehörde]]

Aktuelle Version vom 8. August 2019, 09:19 Uhr

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

Siehe auch