Bedarfsplanung (Feuerwehr): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Juni 2021, 14:18 Uhr
"Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu - unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Das Staatsministerium des Innern gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat bzw. die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen."<ref>Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) Ziffer 1.1.</ref>
Stadtrat
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- Stadtratssitzung am 07.06.2016 TOP 07: Umsetzung der Feuerwehrbedarfsplanung der Stadt Burgkunstadt; Ersatzbeschaffung des TSF Mainroth
- Stadtratssitzung am 05.04.2016: Brandschutz - Vorstellung der Brandschutzbedarfsplanung
- Stadtratssitzung am 07.07.2015: Kreisbrandrat über die Notwendigkeit, den Inhalt und die Ziele der Brandschutzbedarfsplanung.
Dokumentation
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>