Vortrag: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{UrhG 53}} Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher [[Vortrag|Vorträge]], [[Aufführung]]en oder [[Vorführung]]en eines [[Werk]]es auf Bild- oder Tonträger, die [[Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste]] und der [[Nachbau eines Werkes der Baukunst]] sind stets nur mit [[Einwilligung]] des Berechtigten zulässig." | * {{UrhG 53}} Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher [[Vortrag|Vorträge]], [[Aufführung]]en oder [[Vorführung]]en eines [[Werk]]es auf Bild- oder Tonträger, die [[Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste]] und der [[Nachbau eines Werkes der Baukunst]] sind stets nur mit [[Einwilligung]] des Berechtigten zulässig." | ||
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Aktuelle Version vom 14. März 2017, 08:03 Uhr
Normen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 53 Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."