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Aktuelle Version vom 14. März 2017, 08:03 Uhr
Normen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 53 Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."