Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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(Weiterleitung nach Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erstellt)
 
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==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen==
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#REDIRECT [[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]]
Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG] einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
 
 
 
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] erhalten die Gemeinden
 
*15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
 
*12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
 
 
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach [http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes] vereinnahmt werden ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 2 GFRG]).
 
 
 
Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.
 
 
 
==Gemeindeschlüssel==
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 2 GFRG]).
 
 
 
Die Schlüsselzahl für [[Burgkunstadt]], beträgt nach den [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]:    '''0,0003688'''<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.
 
 
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG]
 
*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998]
 
**[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Anlage 1. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]
 
 
 
==Siehe auch==
 
*[[Steuer]]
 
**[[Umsatzsteuer]]
 
**[[Gemeinschaftsteuer]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
 
*[[Gemeindefinanzen]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 

Aktuelle Version vom 21. März 2014, 19:19 Uhr