Sozialistische Reichspartei: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Sozialistische Reichspartei (SRP) wurde 1952 als direkte Nachfolgeorganisation der [[NSDAP]] gegründet.<ref>{{ISBN 9783899654837}} Seite 9</ref> Sie wurde mit Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (1 BvB 1/51) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst. Es wurde verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.<ref>{{BVerfG 1 BvB 1/51}} Leitsätze 1-3</ref>
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Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil unter anderem aus:
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:<cite>"I. Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Die verfassungswidrigen Parteiziele, auf die Art. 21 GG abstellt, werden daher naturgemäß nicht klar und eindeutig verkündet: Hitler gab vor 1933 mehrfach Loyalitätserklärungen ab und leistete, als Hindenburg ihn 1933 zum Reichskanzler ernannte, sogar den Eid auf die Weimarer Verfassung; und das Programm der NSDAP war so vieldeutig formuliert, daß es die wirklichen Ziele der Partei schwer erkennen ließ. Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt und wird das Parteiprogramm bewußt "vorsichtig" gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen - auf welche die SRP sich zum Gegenbeweis beruft - ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.</cite>
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:<cite>Ähnlich dem "kalten Krieg" besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder für sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst in der Zusammenschau vieler Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu untergraben und dann zu beseitigen. Der von der SRP mehrfach wiederholte Einwand, daß es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr, liegt deshalb neben der Sache, so daß es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedurfte. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms."</cite><ref>{{BVerfG 1 BvB 1/51}}Abs. 52f.</ref>
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==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerfG 1 BvB 1/51}} = [[BVerfGE 2, 1]] - Verfassungswidrigkeit [[Sozialistische Reichspartei]] ([[SRP]])
 
* {{BVerfG 1 BvB 1/51}} = [[BVerfGE 2, 1]] - Verfassungswidrigkeit [[Sozialistische Reichspartei]] ([[SRP]])
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==Publikationen==
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialistische_Reichspartei Wikipedia]
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Parteiverbot]]
 
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* [[Rechtsextremismus]]
 
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Nationalsozialismus]]

Aktuelle Version vom 10. November 2019, 21:18 Uhr

Die Sozialistische Reichspartei (SRP) wurde 1952 als direkte Nachfolgeorganisation der NSDAP gegründet.<ref>Yves Müller / Benjamin Winkler, Gegen Nazis sowieso. Lokale Strageien gegen rechts, VSA Verlag Hamburg 2012, ISBN 9783899654837 Seite 9</ref> Sie wurde mit Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (1 BvB 1/51) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst. Es wurde verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.<ref>BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 Leitsätze 1-3</ref>

Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil unter anderem aus:

"I. Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Die verfassungswidrigen Parteiziele, auf die Art. 21 GG abstellt, werden daher naturgemäß nicht klar und eindeutig verkündet: Hitler gab vor 1933 mehrfach Loyalitätserklärungen ab und leistete, als Hindenburg ihn 1933 zum Reichskanzler ernannte, sogar den Eid auf die Weimarer Verfassung; und das Programm der NSDAP war so vieldeutig formuliert, daß es die wirklichen Ziele der Partei schwer erkennen ließ. Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt und wird das Parteiprogramm bewußt "vorsichtig" gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen - auf welche die SRP sich zum Gegenbeweis beruft - ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.
Ähnlich dem "kalten Krieg" besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder für sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst in der Zusammenschau vieler Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu untergraben und dann zu beseitigen. Der von der SRP mehrfach wiederholte Einwand, daß es sich mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei ihr, liegt deshalb neben der Sache, so daß es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedurfte. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes ihres Programms."<ref>BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51Abs. 52f.</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>