Datenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. August 2016, 10:55 Uhr
Die Stadt Burgkunstadt hat nach BayDSG Art. 25 Abs. 2 Satz 1 als öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeitet oder nutzt, einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen<ref>siehe auch http://www.burgkunstadt.de/1411_DEU_WWW.php?publish[bbwtyp]=leistung&publish[bbwid]=3471&bbwtitle=Datenschutzbeauftragte%2C+Kommune</ref>.
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 StR 394/08 = NJW 2009, 2900; NStZ 2009, 506<ref>Siehe auch Persönliche Haftung des Datenschutzbeauftragten: Garant für die Datensicherheit? (BGH, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08) - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart - Zugleich eine Erörterung der Haftung des IT-Sicherheitsbeauftragten</ref>
Publikationen
- Persönliche Haftung des Datenschutzbeauftragten: Garant für die Datensicherheit? (BGH, Urteil vom 17.07.2009, 5 StR 394/08) - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart - Zugleich eine Erörterung der Haftung des IT-Sicherheitsbeauftragten
Siehe auch
Fußnoten
<references />